Aufatmen bei Unternehmen und Privatpersonen in Insolvenz. Seit kurzem gilt Dank einer Novellierung des Insolvenzrechts die Chance sich früher von seinen Schulden zu befreien und einen Neu-Anfang zu starten. Im Klartext: Mit der Novellierung besteht die Chance in nur drei statt in fünf Jahren die Schulden loswerden
Die Details des neuen Insolvenzrechts in Österreich
Nicht nur eine, sondern gleich zwei Gesetze haben sich kürzlich im Insolvenzrecht geändert. Das eine betrifft das Exekutionsrecht. Ist eine Firma zahlungsunfähig, werden nicht mehr (so wie jetzt) von den Gläubigern laufend Exekutoren geschickt, sondern es wird einmal festgestellt, dass ein Unternehmen oder eine Person zahlungsunfähig ist.
Was folgt ist eine öffentliche Bekanntmachung gemacht. Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung widerfährt dem Schuldner just ab dem Moment der Veröffentlichung ein Schutz vor weiteren Zwangsmaßnahmen. Bedeutet also dass die Exekutionsverfahren sofort ruhen. Im weiteren Verlauf kann dann ein Gläubiger (also die Institution, der Geld geschuldet wird) ein Konkursverfahren eröffnen in Folge dessen dann der Konkurs beziehungsweise Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) seitens des Gerichts festgestellt wird.
Verschuldete Unternehmer als auch Privatpersonen bekommen schneller zweite Chance
Eine weitere Änderung ist, dass sich Personen im Privatkonkurs in drei statt in fünf Jahren von Schulden befreien können. Hier wird nun in Österreich eine bereits geltende Richtlinie der EU umgesetzt.
Und das läuft so ab: Im Insolvenzverfahren bietet der Schuldner einen Zahlungsplan an. Wenn die Gläubiger diesen ablehnen, kommt es zum sogenannten Abschöpfungsverfahren. Die Dauer dafür hat vorher fünf Jahre betragen, jetzt wird auf drei verkürzt. So lange muss der Schuldner jeden Cent, der über das Existenzminimum hinausgeht, zahlen. So sollen vor allem auch gescheiterte Unternehmer schneller eine zweite Chance bekommen.
Doch hierbei gilt für betroffene Personen Folgendes zu beachten: Denn die Regelung gilt nicht für alle. So beispielsweise dann, wenn ein Verbraucher nicht innerhalb von 30 Tagen reagiert und sich zum Beispiel an die Schuldnerberatung wendet. In solch einem Fall steht dem Schuldner die Verkürzung nicht zur Verfügung. Was deutlich macht, dass dem Schuldner einen hohes Maß an Mitwirkungspflicht angetragen wird, will er doch von der neuen Regelung des Insolvenzrechts profitieren.
Experten sind unzufrieden: „Neues Insolvenzrecht schlichtweg eine Katastrophe!“
Das Urteil von Experten über die Novellen fällt nicht gerade positiv aus. So äußert sich ein Verbraucherschützer wie folgt:
„Diese Regelung für den Privatkonkurs bei Verbrauchern halte ich schlichtweg für eine Katastrophe. Für die Gläubigerseite sind die Ausfälle sowieso hoch. Da reden wir von einer Milliarde Euro im Jahr alleine bei den Privatinsolvenzen. Wenn jemand in Karenz ist oder ein geringeres Einkommen hat, dann ist er schlecht besichert – das wird sicher zu noch restriktiveren Vergaben von Krediten führen.“
Das führe seiner Auffassung auch dazu, dass die Kreditvergaben strenger werden. Die Menschen kommen schwerer an Geld. Wichtig wäre aus seiner Sicht stattdessen eine Verpflichtung für Schuldner und Unternehmen einen Konkursantrag zu stellen, gewesen. Denn im Nachhinein ist es oft schon zu spät. Wesentlicher wäre, die Leute zu einer frühzeitigen Antragsstellung zu bewegen, um einen gemeinsamen Plan zu erarbeiten. Viele Unternehmen werden einfach so liquidiert, und dann bliebe ohnehin nichts übrig.
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