Nicht immer ist die Möglichkeit gegeben im Falle einer finanziellen Notsituation bei den klassischen Banken zur Überbrückung eines solchen Liquiditätsengpasses einen Kredit aufzunehmen beziehungsweise zu erhalten. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: Sei es, dass das zur Verfügung stehende monatliche Einkommen zur Absicherung des beantragten Kredit nicht ausreicht oder aber negative Einträge bei der KSV vorliegen. Wird der gewünschte Kredit von der Bank nicht gewährt, greifen sehr viele Kreditsuchende auf die Dienste eines sogenannten Kreditvermittlers zurück und erhoffen sich dadurch dennoch den Erhalt des gewünschten Kredits. Im Grunde ist dieses Verhalten, einen Darlehensvermittler zu beauftragen auch nicht zu verurteilen. Oftmals können diese Kreditmakler aufgrund ihrer zahlreichen Kontakte ins In- und Ausland dennoch einen Kredit gegen eine entsprechende Vermittlungsgebühr beschaffen. Doch genau beim Thema „Vermittlungsgebühr“ gibt es bei der Inanspruchnahme eines Kreditvermittlers Einiges zu beachten. Wir klären mit diesem Artikel dahingehend auf!
Was der Vermittler für einen Kredit nicht berechnen darf!
Grundsätzlich gilt, dass Kreditvermittler jegliche Kosten, die ihnen bei der Vermittlung eines
Kredits entstehen, nicht einfach pauschal abrechnen dürfen. Berechnet werden dürfen lediglich tatsächlich angefallene und belegbare Kosten der Vermittlungsarbeit. Das sind Kosten, die konkret aufgetreten sind, wie für eine Abfrage von Kreditangeboten oder für das Porto. Der Darlehensvermittler muss und zwar ohne Ausnahme seine Aufwendungen mit entsprechenden Belegen nachweisen können. Fordert der Kreditmakler unabhängig von einem abgeschlossenen Vermittlungsvertrag eine Erstattung von Kosten, ist dies in der Regel rechtswidrig, denn der Kreditmakler kann eine Auslagenentschädigung erst nach dem Abschluss des Vermittlungsvertrags verlangen. Der Kreditmakler kann also beispielsweise nicht einfach Anreisekosten für ein erstes Treffen in Rechnung stellen, wenn bei dem Termin der Kreditvertrag erst noch unterzeichnet werden soll.
Beglichen werden muss nur das, was mit dem Kreditvermittler schriftlich definiert wurde!
Zudem gilt im Rahmen einer geplanten Zusammenarbeit mit einem Kreditmakler folgende Regelung: Als potentiell Kreditsuchender müssen nur Aufwendungen beglichen werden, wenn diese Aufwendungen nebst zu erwartender Kosten vorher schriftlich in einem Kreditvermittlungs-Vertrag vereinbart wurden. Was im Klartext bedeutet, dass, solange man nichts unterschrieben hat, dafür auch nichts bezahlt werden muss. Zudem gilt zu beachten, dass im Vertrag ein klarer Auftrag zur Kreditvermittlung steht.
Das Honorar des Kreditvermittlers
Neben den schriftlich festgelegten Auslagen steht natürlich auch noch das Honorar an, welches vom Kreditnehmer bei erfolgreicher Kreditvermittlung gemäß Auftrag anfällt und beglichen werden muss. Kommt der Vertrag jedoch nicht zustande, etwa weil man als Kreditkunde vielleicht doch aufgrund entsprechender Eigeninitiative ein günstiges Kreditangebot gefunden und erhalten hat, so hat laut aktueller Rechtslage der Kreditvermittler keinerlei Anspruch auf ein Honorar, selbst wenn auch er ein passendes Kreditangebot gefunden hat. Ein Honorar gilt erst dann seitens des Darlehensvermittlers als beanspruchbar, wenn ein rechtsgültiger Kreditvertrag zustande gekommen ist.
Redakteur: Markus Gildemeister
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